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Legal Notice

Bedingungen

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§1 Vertragsverhältnis

1.1 Gegenstand, Geltungsbereich

1.1.1 Dieses Dokument enthält die allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“), zu denen die etalytics GmbH („etalytics“) gegenüber ihren Kunden Leistungen erbringt.

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1.1.2 Vertragsgegenstand dieser AGB sind alle Leistungen von etalytics gegenüber den Kunden. Leistungen können insbesondere die Bereitstellung von Hardware oder Software, Support oder weitere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der „etaONE“-Plattform, des „etaEDGE“-Gateways oder der verschiedenen Plattform-Module (etaMODULES) von etalytics sein.

‍

1.1.3 Diese AGB gelten, auch wenn die Vertragspartner zukünftig Vereinbarungen über Leistungen von etalytics treffen, ohne dass etalytics erneut auf diese AGB verweist. Dies gilt insbesondere für Leistungsangebote, die von etalytics erst zukünftig geschaffen werden. etalytics bietet ihre Leistungen dem Kunden nur auf Grundlage dieser AGB an.

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1.1.4 Mit der Einbeziehung dieser AGB werden frühere Allgemeine Geschäftsbedingungen von etalytics ersetzt.

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1.2 Regelungsbestandteile und Rangfolge

1.2.1 Der Vertragsinhalt ergibt sich vorranging durch die im Angebot von etalytics getroffenen Festlegungen, anschließend durch die nachfolgend genannten Dokumente in der dortigen Reihenfolge:

• "Modulbeschreibungen" zum Angebot,

• sonstige Leistungsbeschreibungen gemäß Ziffer 1.2.2,

• Bedienungsanleitungen,

• diese AGB

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1.2.2 Sonstige Leistungsbeschreibungen ergeben sich aus den von etalytics zu einem Produkt oder einer Leistung vor oder bei Vertragsschluss dargestellten Merkmalen oder sonstigen Angaben zu einem Produkt oder einem Angebot ("Produktbeschreibungen") und den Preislisten.

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1.2.3 Die Leistungsbeschreibungen können insbesondere auch Umfang sowie Modalitäten der Leistungserbringung bestimmen. Leistungsbeschreibungen gelten nur, wenn sie als Texte oder Bilder von etalytics digital oder in Papierform bereitgestellt wurden. Mündliche Auskünfte stellen keine Leistungsbeschreibung dar, wenn sie nicht von etalytics in Textform bestätigt werden.

‍

1.3 Zustandekommen von Verträgen

1.3.1 Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde das Angebot von etalytics in Textform annimmt oder etalytics dem Kunden den Zugang zur etaONE Plattform gemäß Angebot gewährt und der Kunde die Nutzung der Bereitstellungsleistungen von etalytics aufnimmt.

1.3.2 Von diesen AGB insgesamt oder teilweise abweichende AGB des Kunden erkennt etalytics nicht an, es sei denn, sie hat diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn etalytics in Kenntnis entgegenstehender AGB des Kunden die Leistungen vorbehaltlos erbringt. Zur Zustimmung sind auf Seiten von etalytics ausschließlich die Geschäftsführung oder von dieser schriftlich dazu bevollmächtigte Mitarbeiter befugt.

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§2 Technische Grundlagen und Bedingungen der Nutzung der Leistungen

2.1 etalytics ist frei in der Umsetzung und Ausgestaltung ihrer Leistungen, soweit die Leistungsbeschreibungen keine konkreten Vorgaben enthalten. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Beachtung von Standards (z. B. DIN, ISO, BSI).

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2.2 Es obliegt dem Kunden, die technischen und sonstigen Voraussetzungen für die Nutzung der Leistungen von etalytics, insbesondere die Anforderungen an IT-Ressourcen ("Systemvoraussetzungen"), zu ermitteln und vor der Inanspruchnahme der Leistungen zu schaffen. Dies gilt nicht, soweit etalytics die technische Machbarkeit bezüglich der konkreten Systeme oder die Systemvoraussetzungen beim Kunden als eigene Leistung geprüft hat.

‍

2.3 etalytics kann die Systemvoraussetzungen oder Systemempfehlungen im Einzelfall mitteilen, in die Leistungsbeschreibung aufnehmen oder auf den eigenen, digitalen Informationsangeboten bereitstellen. Von etalytics veröffentlichte Systemanforderungen sind unverbindliche Mindestanforderungen für eine Nutzung der Leistungen von etalytics zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. etalytics ist von eigenen (Nach-) Leistungspflichten und (Mangel-) Haftung befreit, soweit diese nicht nur unwesentlich durch die Nichteinhaltung der Mindestanforderungen bedingt sind.

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2.4 Die Systemvoraussetzungen werden von etalytics gemäß technischem Fortschritt von Zeit zu Zeit angepasst und sagen keine Beschaffenheit der Leistungen von etalytics über die gesamte Vertragslaufzeit zu. Es obliegt dem Kunden, unmittelbar vor der Vereinbarung von (weiteren) Leistungen, aktuell zu prüfen, ob sich die Systemvoraussetzungen oder Systemempfehlungen geändert haben. Dies gilt auch bei etalytics Kenntnis von der beabsichtigten Verwendung von etalytics Leistungen durch den Kunden.

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2.5 Teilt etalytics die für ein Produkt erforderlichen Systemvoraussetzungen in den Leistungsbeschreibungen mit, obliegt es allein dem Kunden, die Kompatibilität zu prüfen und herbeizuführen, wenn er von der Empfehlung abweicht.

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2.6 Von etalytics sind nur die ausdrücklich und konkret vereinbarten Komponenten geschuldet. Weitere Software, Hardware, Zugang, Telekommunikations- oder Datendienste, sonstige Dienste oder Gegenstände, die erforderlich sind, um die Leistungen von etalytics mit den Systemen des Kunden zu verbinden oder zu installieren oder die Leistungen von etalytics zu nutzen, sind vom Kunden auf eigene Kosten zu beschaffen und zu stellen. Insbesondere gilt dies für Racks, Anschlüsse und Patch- oder sonstige Kabel. Sofern etalytics solche Komponenten dennoch überlässt, werden diese zu den allgemeinen Preisen von etalytics berechnen.

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2.7 Zur Nutzung bestimmter Funktionalitäten sind insbesondere Datenschnittstellen zu Sensoren und Aktoren des Kunden erforderlich. etalytics bietet die Verarbeitung von Daten über bestimmte industrieübliche Standardprotokolle an. Es obliegt dem Kunden zu prüfen, ob die von ihm verwendeten Sensoren und Aktoren über die von etalytics angebotenen Schnittstellen kommunizieren können und die verwendeten Standardprotokolle zutreffend implementiert haben.

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2.8 Um einen reibungslosen Betrieb von etaONE zu gewährleisten, überträgt die Software regelmäßig technische Metriken und Log-Dateien an etalytics. Diese Übertragung umfasst Daten, die ausschließlich technischer Natur sind und keine sensiblen oder personenbezogenen Informationen enthalten. Die Daten werden verwendet, um die Leistung der Software zu verbessern, Fehler zu diagnostizieren und präventive Wartung zu ermöglichen.

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§3 Softwarebereitstellung

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3.1 Allgemeines

3.1.1 Die etaONE Plattform ist eine Software zur Überwachung, Analyse, Modellierung und mathematischen Optimierung von Energiesystemen und Anlagen. Sie stellt Funktionalitäten zum Erfassen, Speichern und Auswerten von Zeitserien- und Metadaten über verschiedene Module zur Verfügung.

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3.1.2 etalytics bietet unterschiedliche Alternativen für die Bereitstellung von Software an:

• als auf IT-Ressourcen des Kunden zu installierende Software ("On-Premises"),

• als Zugang zu den Funktionalitäten der Software über das Internet (Software as a Service, "SaaS"),

• als auf Hardware bereits installierte Software.

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3.1.3 Gegenstand der Softwarebereitstellung ist jeweils nur der aktuelle Programmstand.

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3.1.4 Eine über die Kommentare und Erläuterungen in der Software selbst hinausgehende gesonderte Dokumentation zur Bedienung, Installation oder Anpassung ist bei Software nur geschuldet, wenn und soweit diese ausdrücklich vereinbart ist.

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3.2 Änderungen, neue Programmstände

3.2.1 etalytics ist jederzeit berechtigt, die Software zu verändern, zu erweitern oder anzupassen, insbesondere durch Updates, neue Versionen, Austausch von Software- oder Hardwarekomponenten. Solche neuen Programmstände können auch dazu führen, dass sich die kundenseitig sicherzustellenden technischen Anforderungen an die Nutzung ändern. Updates können insbesondere auch Funktionalitäten, Algorithmen und Berechnungsweisen betreffen, einschränken oder entfernen.

‍

3.2.2 Sofern Software-Komponenten automatisiert upgedatet werden, bspw. bei SaaS, obliegt es dem Kunden, anhand der Updateinformationen zu überprüfen, ob Updates für den Kunden relevante Änderungen enthalten. Zum Hinweis auf Änderungen durch Updates kann etalytics insbesondere auch auf digital zugängliche Informationen insbesondere im Internet verweisen.

‍

3.2.3 Das manuelle Einspielen eines neuen Programmstandes erfolgt mit einer mindestens 14-tägigen Ankündigung. etalytics ist berechtigt, die Ankündigungsfrist herabzusetzen oder entfallen zu lassen, wenn und soweit Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Integrität der informationstechnischen Systeme von etalytics dienen und ein längeres Abwarten unangemessen erscheint. In diesen Fällen soll die Information umgehend nachgeholt werden.

‍

3.2.4 Soweit der Kunde durch einen neuen Programmstand seine berechtigten Interessen unangemessen beeinträchtigt sieht, informiert er etalytics unverzüglich in Textform über die unangemessen beeinträchtigenden Auswirkungen, um etalytics Gelegenheit zu geben, diese Auswirkungen zu mindern oder zu beseitigen. Zumutbar sind neue Programmstände, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Integrität der informationstechnischen Systeme von etalytics erforderlich sind. Dem Kunden ist es im Zweifel zuzumuten, bezüglich seiner IT-Ressourcen den Stand der Technik herzustellen, wenn dies erforderlich ist, um einen neuen Programmstand zu nutzen. Ist dem Kunden das Einspielen eines neuen Programmstandes unzumutbar, kann etalytics die Leistungen bezüglich des alten Programmstandes erbringen oder den Vertrag kündigen, wenn die Fortsetzung für etalytics unzumutbar erscheint.

‍

3.2.5 Neue Programmstände müssen nur bezüglich des zuletzt bereitgestellten Programmstandes kompatibel sein, es sei denn die Parteien haben ausdrücklich einen anderen Programmstand als Basis weiterer Updateleistungen vereinbart (Fork).

‍

3.3 Besondere Regelungen zu SaaS

3.3.1 Bei SaaS besteht die Leistungen in der Bereitstellung der etaONE Plattform zur Nutzung der Funktionalitäten der Software. etalytics betreibt die etaONE Plattform auf einer (externen) IT-Infrastruktur (Cloud) und stellt dem Kunden einen Zugang zur Software (Nutzeraccount) über das Internet bereit.

‍

3.3.2 Bei der SaaS-Bereitstellung ist ein bestimmtes Speicherkontingent für operative Daten inkludiert, dessen Umfang sich aus dem Angebot ergibt. Bei einer Überschreitung des Speicherkontingents ist der Kunde verpflichtet, den zusätzlich genutzten Speicherplatz gemäß dem Preisverzeichnis in der jeweils aktuellen Fassung zu vergüten.

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3.4 Besondere Regelungen zur On-Premises-Lizenz

3.4.1 Bei der Bereitstellung als On-Premises Lizenz wird eine Installation der Software in ablauffähiger Form auf IT-Ressourcen des Kunden (On-Premises) vorgenommen.

‍

3.4.2 Die Installation erfolgt durch etalytics beim Kunden mittels Fernzugriff. Der Kunde hat zum vereinbarten Installationstermin eine geeignete, den mitgeteilten Systemvoraussetzungen entsprechende IT-Ressource hierzu bereitzustellen und etalytics einen Remotezugang für die Installation zur Verfügung zu stellen. Der Kunde sorgt außerdem für die Verfügbarkeit eines sach- und fachkundigen Administrators für Erläuterungen der bereitgestellten IT-Ressourcen oder der Klärung von Fragen von etalytics bei der Installation.

‍

3.5 Nutzungsrechte

3.5.1 Software und die zugehörigen Dokumentationen sind rechtlich geschützt. Urheberrechte und sonstige Leistungsschutzrechte, Patentrechte, Kennzeichenrechte (insb. Marken und Werktitel), alle sonstigen gewerblichen Schutzrechte und geistigen Eigentumsrechte an der Software und der Dokumentation, welche etalytics dem Kunden im Rahmen der Vertragsanbahnung oder -durchführung überlässt oder zugänglich macht, stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich etalytics zu.

‍

3.5.2 Jede nicht ausdrücklich gestattete oder zur Erreichung des Vertragszwecks nicht erforderliche Nutzung der Software ist verboten.

‍

3.5.3 Der Kunde ist berechtigt, die Software während der Laufzeit des Vertrages für die unternehmensinternen Zwecke zu nutzen.

‍

3.5.4 Rechte zur Nutzung sind nicht exklusiv und beschränkt auf die Laufzeit des Nutzungsvertrags.

‍

3.5.5 Wird die Software dem Kunden als SaaS bereitgestellt, erhält der Kunde die Möglichkeit, die Funktionalitäten der Software zu den vertraglich bestimmten Zwecken über das Internet zu administrieren oder sonst zu benutzen. Eine Überlassung der Software auf Rechnern des Kunden oder eine Herausgabe zur Installation auf eigenen oder Ressourcen bei Dritten erfolgt nicht; der Kunde erhält kein eigenes Recht an der Software. Insbesondere ist der Kunde nicht berechtigt, die Software herunterzuladen, zu speichern, zu vervielfältigen oder zu bearbeiten.

‍

3.5.6 Erfolgt die Bereitstellung “On Premises“ ist der Kunde lediglich berechtigt, die von etalytics installierte, unveränderte Software bestimmungsgemäß für die vereinbarten Zwecke zu nutzen. Jede weitere Installation oder eigenständige Vervielfältigung der Software – insbesondere auch durch Clonen - ist unzulässig.

‍

3.5.7 An Software auf überlassener Hardware erhält der Kunde keine gesonderten Rechte. Die Software darf lediglich für die bestimmungsgemäße Verwendung der Hardware verwendet werden.

‍

3.5.8 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu ändern, zu bearbeiten oder sonst in einer nicht der vereinbarten Nutzung entsprechenden Weise in den Ablauf der Software einzugreifen.

‍

3.5.9 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software ganz oder teilweise an einen Dritten weiterzugeben oder einem Dritten die Nutzung oder Benutzung zu gestatten oder die Software für einen Dritten zu nutzen, es sei denn dies ist der ausdrückliche Zweck der Nutzungsvereinbarung der Leistungsbeschreibung.

‍

3.5.10 Eine Übertragung der Rechte des Kunden an einem Softwarepaket insgesamt oder an Teilen davon sowie alle anderen Verwertungshandlungen, insbesondere die Vermietung, der Verleih und die Verbreitung in körperlicher oder unkörperlicher Form, sind nicht erlaubt. Die Rechte des Kunden an Programmkopien, an denen Erschöpfung eingetreten ist, bleiben unberührt.

‍

3.5.11 Der Kunde hat sich Nutzungen von Dritten zurechnen zu lassen, wenn diese die dem Kunden zur Verfügung gestellten Zugangs- und Nutzungsmöglichkeiten verwenden, sofern dies von dem Kunden zu vertreten ist. Dies gilt insbesondere für die Nutzung gesondert vergütungspflichtiger Leistungen.

‍

3.5.12 Das Kopieren und Ändern, die Weitergabe und Veröffentlichung oder die anderweitige nicht vertragsgemäße Nutzung aller angebotenen Leistungen durch den Kunden oder durch einen Dritten sind verboten, sofern nicht zuvor ausdrücklich und schriftlich von etalytics freigegeben. Die Freigabe steht in freiem Ermessen von etalytics.

‍

3.5.13 Soweit der Kunde gesetzlich zur Anfertigung einer Sicherungskopie berechtigt ist und hiervon keine abweichende Vereinbarung getroffen ist, darf der Kunde für die Zwecke der Herstellung von für den sicheren Betrieb erforderlichen Sicherungskopien die Software vervielfältigen; die Sicherungskopien müssen als solche gekennzeichnet und mit dem Urheberrechtsvermerk von etalytics versehen bleiben.

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3.5.14 Urheberrechtsvermerke an oder in Software oder Dokumentationen dürfen weder gelöscht, geändert noch sonst unterdrückt werden.

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3.5.15 Soweit der Kunde Originaldatenträger oder Sicherungskopien mit der Software vertragsgemäß besitzt, sind diese sicher zu verwahren und gegen Zugang durch Unbefugte angemessen zu schützen.

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3.5.16 etalytics kann die Nutzung oder den Zugriff auf die Software vorübergehend oder dauerhaft untersagen, sperren und/oder diesen Vertrag kündigen, wenn der Kunde seine Nutzungsrechte erheblich überschreitet, gegen Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt oder eine unzulässige Nutzung im Sinne von Ziffer 8 gegeben ist. etalytics hat dem Kunden eine angemessene Nachfrist zur Abhilfe zu setzen, soweit dies zumutbar ist. Eine Nutzungsuntersagung oder Sperrung stellt nicht zugleich eine Kündigung des Vertrages dar. Nach Nutzungsuntersagung hat der Kunde etalytics die Einstellung der Nutzung schriftlich zu bestätigen. Der Anspruch von etalytics auf eine Vergütung für die vertragswidrige Nutzung und/oder etwaige weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Der Kunde hat einen Anspruch auf Wiedergewährung der Nutzung bzw. des Zugriffs, soweit er nachgewiesen hat, dass er die vertragswidrige Nutzung eingestellt und wirksame Maßnahmen gegen eine zukünftige vertragswidrige Nutzung getroffen hat.

‍

3.5.17 Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes von Software und erhält hieran auch keine Nutzungs- oder sonstigen Verwertungsrechte. Auch Bibliotheken, Treiber, Dokumentationen und Benutzerhandbücher sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung Leistungsgegenstand oder Gegenstand der Einräumung von Nutzungsrechten. Ein Recht des Kunden zur Fehlerberichtigung besteht nur, sofern etalytics zuvor Gelegenheit gegeben wurde, den Fehler selbst zu berichtigen und dem nicht innerhalb angemessener Frist nachgekommen ist.

‍

3.5.18 Die Rechte des Kunden beziehen sich immer nur auf den aktuellen Programmstand, der dem Kunden von etalytics bereitgestellt wurde. Hat etalytics dem Kunden einen neuen Programmstand zur Verfügung gestellt, endet dessen Nutzungsberechtigung an dem früheren Programmstand. Solange der Kunde berechtigt ist, einen neuen Programmstand nicht zu installieren, bleibt er nur bezüglich des alten Programmstandes berechtigt.

‍

3.5.19 Mit Ende der Nutzungsberechtigung hat der Kunde alle Vervielfältigungen oder Installationen der Software von etalytics unwiederbringlich zu löschen, es sei denn der Kunde ist gesetzlich zu längerer Aufbewahrung verpflichtet oder berechtigt. Dann entsteht die Pflicht zur Löschung unverzüglich nach Ende der Aufbewahrungspflicht. Die Löschung ist vom Kunden auf Anforderung gegenüber etalytics schriftlich zu bestätigen. Ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Löschung besteht mit Ende der Nutzungsberechtigung nicht.

‍

3.5.20 Der Kunde darf die Schnittstelleninformation der Software nur in den Schranken und unter Beachtung aller Vorgaben des § 69e UrhG dekompilieren und erst dann, wenn er zuvor schriftlich etalytics von seinem Vorhaben unterrichtet und mit einer Frist von zumindest 2 Wochen zur Überlassung der erforderlichen Informationen gebeten hat. Alle Kenntnisse und Informationen, die der Kunde im Rahmen des Dekompilierens erhält, sind streng vertraulich zu behandeln und dürfen nur nach ausdrücklichem, schriftlichem, vorherigem Einverständnis von etalytics weitergegeben werden. Vor jeder Einschaltung von Dritten verschafft der Kunde etalytics eine schriftliche Erklärung des Dritten, dass dieser sich unmittelbar etalytics gegenüber zur strikten Geheimhaltung aller durch die Dekompilierung gewonnenen Informationen verpflichtet. § 69e Abs. 2 UrhG bleibt unberührt.

‍

3.6 Support und Service-Level

Supportleistungen sind in der Anlage A "Service LevelAgreement" geregelt.

‍

§4 Überlassung des Gateways für eine begrenzte Zeit

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4.1 Für die Überlassung des etaEDGE IIoT Gateways („Gateway“) gelten die Regelungen dieser Ziffer zusätzlich und vorrangig.

‍

4.2 Eine Kündigung des Kunden wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn etalytics in zumutbarem Umfang Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist.

‍

4.3 Der Kunde ersetzt etalytics alle Schäden, die das Gateway bei Rückgabe aufweist, es sei denn er weist nach, dass er den Schaden nicht zu vertreten hat.

‍

4.4 Jede Nutzung des Gateways nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist unzulässig. Nutzt der Kunde das Gateway dennoch weiter ohne Zustimmung von etalytics, hat er die dafür dann von etalytics allgemein verlangte Vergütung zu bezahlen, sofern der Kunde nicht einen wesentlich niedrigeren Schaden auf Seiten etalytics nachweist. Weitergehende Schadensersatzansprüche etalytics bleiben unberührt.

‍

4.5 Installation

4.5.1 Der Kunde erhält das Gateway innerhalb eines Monats nach Vertragsschluss, sofern nicht abweichend vereinbart. Die Installation erfolgt entweder durch den Kunden selbst, hierfür stellt etalytics eine Anleitung bereit, oder auf Wunsch des Kunden durch etalytics als zusätzliche Leistung gemäß aktueller Preisliste.

‍

4.5.2 Bei der Bereitstellung als SaaS setzt die Installation Internetzugang voraus.

‍

4.5.3 Bei der Bereitstellung On-Premises setzt die Installation Zugang zum kunden-eigenen Server voraus.

‍

4.5.4 Zugang ist außerdem erforderlich zu sonstigen relevanten Anlagen, Sensoren, Aktoren und Zählern des Kunden, die von der Plattform angesteuert oder ausgelesen werden sollen.

‍

4.6 Wartung, Mängelbeseitigung und Aktualisierung

4.6.1 etalytics wartet das Gateway während der Überlassungszeit. Zur Wartung zählt die Unterstützung bei der Nutzung durch technische Hilfe, Bereitstellung von Aktualisierungen, Auskünften und Informationen.

‍

4.6.2 etalytics ist berechtigt, Maßnahmen der Instandhaltung auch zu erbringen, wenn der Kunde die Beseitigung eines Mangels an der Hardware verlangt.

‍

4.6.3 Hardwarewartung kann durch das Einspielen von Aktualisierungen auf die dem Kunden überlassenen Geräte oder den Austausch von Geräten oder Komponenten erfolgen. Der Kunde ist verpflichtet, alle angemessenen Mitwirkungshandlungen für die Hardwarewartung zu erbringen, insbesondere fallen darunter:

• Fernzugriff zu ermöglichen

• Komponenten auszuwechseln

• Störungen zu beschreiben

• Einstellungen zur Störungsbeseitigung vorzunehmen

• Abstellen geeigneter Personen zur Störungsanalyse

‍

4.6.4 etalytics ist berechtigt, zur Wartung Änderungen am überlassenen Gateway vorzunehmen. Maßnahmen zur Verbesserung dürfen nur vorgenommen werden, wenn sie für den Kunden zumutbar sind und hierdurch der vertragsgemäße Gebrauch der Hardware nicht beeinträchtigt wird.

‍

4.6.5 Mit Zustimmung des Kunden kann etalytics die Hardware oder einzelne Komponenten zum Zwecke der Mängelbeseitigung austauschen. Der Kunde wird seine Zustimmung hierzu nicht unbillig verweigern und geeignete Mitwirkungshandlungen erbringen, es gilt Ziffer 4.6.3 analog.

‍

4.6.6 Es obliegt dem Kunden etalytics auftretende Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Anzeige verwirkt er seine Rechte, wenn er mindestens 3 Monate die vereinbarte Vergütung für die betroffene Leistung ungekürzt und vorbehaltlos zahlt.

‍

4.7 Weitergabe

4.7.1 Dem Kunden ist es ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von etalytics nicht gestattet, das Gateway Dritten zu überlassen, zu veräußern, zu vermieten oder auf andere Weise dauernd oder vorübergehend weiterzugeben oder Dritten die Nutzung zu gestatten oder zu ermöglichen.

‍

4.7.2 Die unselbständige Nutzung durch die Arbeitnehmer des Kunden bzw. sonstige dem Weisungsrecht des Kunden unterliegende Dritte im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs ist stets zulässig.

‍

§5 Beschaffenheit von KI-Leistungen, Modellen und Berechnungen

‍

5.1 Leistungen von etalytics können auf komplexen Algorithmen, Modellen, mathematischen Formeln oder Methoden der Künstlichen Intelligenz („KI“) beruhen. Fehler können in diesen Grundlagen, bei der Umsetzung, bei der Konfiguration, der Darstellung und der Interpretation auftreten. Es obliegt dem Kunden, die von ihm erhobenen und mittels der Leistungen von etalytics zu verarbeitenden Daten auf Eignung, Fehlerfreiheit und Freiheit von unerwünschten Merkmalen zu kontrollieren.

‍

5.2 Der Kunde führt in Bezug auf die Ergebnisse der Leistungen von etalytics ("Berechnungsergebnisse") eine angemessene Plausibilitäts- und Stichprobenprüfung durch, insbesondere bevor Berechnungsergebnisse wirtschaftlichen Entscheidungen zugrunde gelegt werden.

‍

5.3 etalytics unterstützt den Kunden bei der Erstellung eines Sicherheitskonzepts zur Mitigation von Risiken aus der Verwendung der Berechnungsergebnisse. Es obliegt dem Kunden in diesem Sicherheitskonzept die geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Vorsorge vor Schäden, die durch die Verwendung fehlerhafter oder nicht gewünschter Berechnungsergebnisse entstehen können, zu bestimmen, das Sicherheitskonzept umzusetzen und in angemessenen Abständen zu überprüfen. etalytics ist nicht in der Lage und auch nicht verpflichtet, die entsprechenden Risiken zu ermitteln und die getroffenen Maßnahmen im Hinblick auf die Risiken zu bewerten.

‍

5.4 Sofern Leistungen von etalytics der Optimierung dienen, ist darunter – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart – lediglich die Annäherung von bestimmten Merkmalen in den verarbeiteten Daten an einen Zielwert zu verstehen. Optimierung ist in diesem Sinne ein mathematisches Verfahren. Jegliche Interpretation oder Anwendung auf außerhalb der Daten liegende Ziele bedarf daher einer eingehenden Analyse der Aussagekraft.

‍

5.5 Sofern KI-Methoden eingesetzt werden, um Muster zu erkennen, Aussagen oder Prognosen aus Daten abzuleiten, obliegt es dem Kunden, die Eignung für die eigenen Zwecke insbesondere im Hinblick auf die Fehlertoleranzen der Erkennung und der Prognose zu prüfen. Machine Learning Verfahren leiten Ergebnisse aus nicht oder nicht unmittelbar nachvollziehbaren Kriterien ab. etalytics sagt daher nicht zu, dass Ergebnisse eine bestimmte Beschaffenheit in Bezug auf die verarbeiteten Daten repräsentieren.

‍

5.6 etalytics setzt Künstliche Intelligenz (KI) zur kontinuierlichen Verbesserung der Funktionalität der etaONE-Software ein. Hierzu ist etalytics berechtigt angelernte Parameter aus KI-Modellen zu extrahieren und für die Weiterentwicklung der Produkte zu nutzen, sowie KI-Modelle und die extrahierten angelernten Parameter zwischen verschiedenen Kundeninstallationen zu teilen, um die Effektivität und Effizienz der Modelle zu steigern. Die Nutzung dieser Modelle und Parameter trägt maßgeblich zur Produktverbesserung bei und ermöglicht es etalytics, kontinuierlich verbesserte Lösungen bereitzustellen, die spezifisch auf die Anforderungen vergleichbarer Energiesysteme zugeschnitten sind. Die Rechte an den angelernten Parametern und den weiterentwickelten KI-Modellen verbleiben bei etalytics

‍

§6 Pflichten des Kunden, insbesondere Mitwirkungsleistungen

‍

6.1 Der Kunde benennt mindestens einen kompetenten Ansprechpartner, der für den Kunden rechtlich verbindliche Erklärungen abgegeben oder solche Erklärungen zeitlich herbeiführen kann und der mit der IT-Infrastruktur des Kunden und der Software vertraut ist.

6.2 Der Kunde erklärt, alle Angaben im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss wahrheitsgemäß und vollständig abgegeben zu haben und Änderungen an diesen Angaben, die für das Vertragsverhältnis erkennbar von Bedeutung sind, unaufgefordert etalytics mitzuteilen. Insbesondere gilt dies für die Angaben des Kunden, aus denen sich die Berechtigung zur Nutzung von etalytics Leistungen ergibt.

‍

6.3 Der Kunde unterstützt etalytics unaufgefordert in zumutbarem Rahmen bei der Leistungserbringung, insbesondere indem er unverzüglich Anfragen beantwortet und die in den Leistungsbeschreibungen genannten Mitwirkungsleistungen erbringt. Auf eine absehbare Verzögerung der Mitwirkungsleistung oder sonstige Erschwernisse der Leistungserbringung aus seiner Sphäre weist der Kunde selbständig hin.

‍

6.4 Der Kunde hält seine Systemumgebung stets auf aktuellem Stand. Vor der Aktualisierung von Komponenten obliegt es dem Kunden jedoch, die Kompatibilität mit den Leistungen von etalytics abzuklären.

‍

6.5 Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall von Störungen oder Ausfällen der Leistungen von etalytics, insbesondere für den Fall, dass ein Produkt ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet oder dass die Verfügbarkeit eines Dienstes eingeschränkt ist. Insbesondere stellt der Kunde die regelmäßige und fallbezogene Datensicherung und Störungsdiagnose sicher. Fallbezogen erforderlich ist eine Datensicherung insbesondere vor allen Terminen der Fernwartung, des Fernzugriffs oder vor Ort Tätigkeit von etalytics zu Zwecken der Aktualisierung, Änderung oder Konfiguration von Software. Es obliegt dem Kunden insbesondere, nach eigenem Ermessen Daten zu sichern, die zur Übermittlung an das Gateway oder die Plattform vorgesehen sind.

‍

6.6 Vor der Meldung von Störungen, der Inanspruchnahme von Unterstützungsleistungen oder der Geltendmachung von Mängeln prüft der Kunde in zumutbarem Umfang die von etalytics oder anderen Anbietern bezüglich der relevanten Leistung bereitgestellten Informationen, insbesondere Hinweise zur Behebung von Störungen.

‍

6.7 Der Kunde weist etalytics umgehend vor allen Terminen, bei denen gelegentlich der Leistungserbringung, die Verfügbarkeit von Daten oder deren Integrität beeinträchtigt werden könnte, ausdrücklich auf besondere Risiken hin, insbesondere, wenn eine Datensicherung oder redundante Verfügbarkeit nicht gegeben sind.

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6.8 Ist die Installation, Konfiguration, der Austausch von Hardware, Software oder eine sonstige Leistung geschuldet, stellt der Kunde sicher, dass etalytics nach Bedarf (i) vor Ort beim Kunden zum geplanten Termin freien Zugang zu den betroffenen Räumlichkeiten und Racks erhält und dass für die Dauer der Tätigkeit vor Ort ein geeigneter Ansprechpartner bereitsteht, der technische Fragen zur vorhandenen Infrastruktur beantworten kann und über die erforderlichen Kenntnisse und Rechte verfügt, um etwaige Anpassungen oder Installationen an den Systemen des Kunden vorzunehmen oder (ii) der Fernzugriff (digitaler Zugang) ermöglicht wird. Für Tätigkeiten beim Kunden wird etalytics ferner ein Arbeitsplatz mit Internet- und Stromzugang sowie Benutzerdaten zur Administration zur Verfügung gestellt.

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6.9 Etwaige besondere Regelungen des Kunden, die auf die Tätigkeit von etalytics oder deren Mitarbeiter an der Betriebsstätte des Kunden oder beim Zugang zu dessen IT-Ressourcen Anwendung finden sollen (bspw. Sicherheitsrichtlinien, Berechtigungskonzepte, Bestimmungen für die Tätigkeit vor Ort, Geheimhaltungsvereinbarungen) sind vom Kunden an etalytics rechtzeitig, spätestens aber 2 Wochen vor einem Leistungstermin, zu übermitteln. Die Mitarbeiter von etalytics sind nicht befugt, etalytics vor Ort hinsichtlich solcher Erklärungen zu vertreten.

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6.10 Der Kunde wird erforderliche (Fach-) Informationen, Testdaten, Materialien und Unterlagen (nachfolgend zusammen "Kunden-Material") in dem von etalytics benötigten Format zur Verfügung stellen. etalytics wird dieses Kunden-Material vernichten, wenn es von etalytics nicht mehr für vertragliche oder rechtliche Zwecke benötigt wird. Eine Rückgabe ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung geschuldet.

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6.11 Es obliegt dem Kunden, die Zulässigkeit der beabsichtigten Verwendung der Leistungen und Leistungsergebnisse von etalytics und die Eignung für die beabsichtigte Verwendung insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht zu prüfen. etalytics übernimmt die Prüfung nur bei ausdrücklicher Vereinbarung für konkrete Verwendungen als zusätzliche Leistung.

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6.12 Der Kunde ist verpflichtet, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen auf die Einhaltung der Pflichten dieser Ziffer 6 gegenüber etalytics zu verpflichten.

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6.13 etalytics ist nicht verantwortlich für Leistungseinschränkungen, die auf einer Pflicht- oder Obliegenheitsverletzung des Kunden beruhen, es sei denn, etalytics hat dies vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten. Befindet sich der Kunde mit einer Mitwirkung in Verzug oder erfüllt er sie nicht ordnungsgemäß, darf etalytics eine angemessene Entschädigung verlangen einschließlich etwaiger Vorhaltekosten. Sonstige Rechte von etalytics aus Verzug oder wegen Pflichtverletzung des Kunden, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz, bleiben unberührt.

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6.14 Gelieferte oder bereitgestellte Gegenstände und Leistungen sind vom Kunden unverzüglich zu untersuchen und zu prüfen. Es gilt § 377 HGB, gegebenenfalls analog.

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§7 Verfügbarkeit

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7.1 Soweit etalytics die Verfügbarkeit von SaaS-Leistungen angibt oder vereinbart, stellt dies im Zweifel eine Zielvereinbarung dar. Die Verfügbarkeit ist von Drittleistungen außerhalb des Verantwortungsbereichs von etalytics abhängig, für welche etalytics nicht einsteht. Maßgeblich für die Verfügbarkeit ist, dass die Plattform oder das spezifische Programm auf dem von etalytics verwendeten Server läuft und reagiert. Nicht zum Verantwortungsbereich gehören dabei insbesondere die Hard- und Software-Umgebung beim Kunden, bzw. den Nutzern und die Übertragungswege.

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7.2 Zeiten der Nichterreichbarkeit, die durch die Durchführung erforderlicher Aktualisierungs-, Pflege- und Wartungsarbeiten an IT-Ressourcen entstehen ("Downtimes"), zählen bei der Berechnung als Verfügbarkeit. etalytics bemüht sich, Downtimes nach Möglichkeit in Zeiten geringer Auslastung zu legen, insbesondere nachts. etalytics wird Downtimes ankündigen, dies gilt nicht, wenn Maßnahmen zur Abwehr von konkreten Gefahren für die Sicherheit und Integrität der Systeme eine Downtime erfordern.

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§8 Unzulässige Nutzung

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8.1 Unzulässig sind alle Nutzungen von Leistungen durch den Kunden, die die Vertraulichkeit oder Integrität der informationstechnischen Systeme von etalytics beeinträchtigen können. Unzulässig sind außerdem Nutzungen, die nicht den vertraglich bestimmten Zwecken der Leistungen dienen sowie Nutzungen, die den typischen Nutzungsumfang wesentlich überschreiten.

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8.2 Eine wesentliche Überschreitung des Nutzungsumfangs liegt vor, wenn die tatsächliche Nutzung signifikant entweder (i) von den einzelvertraglich festgelegten Kriterien zur Bestimmung des Umfangs der Nutzung, von der der Vergütung zugrunde gelegten Nutzung oder – mangels einzelvertraglicher Regelungen – (ii) vom typischen, erwartbaren Nutzungsverhalten des Kunden abweicht. Dabei können folgende Kriterien relevant sein:

• Anzahl angebundener Standorte,

• Anzahl angebundener Datenpunkte (lesend/schreibend),

• Anzahl Benutzer,

• Speicherkontingent,

• Freigegebene Module und Funktionalität,

• Anzahl angefangener Minuten für Script Runner auf Cloud-Ressourcen (etaSCRIPTS Modul).

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§9 Vergütung, Abrechnung

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9.1 Die einmaligen und laufenden Entgelte ergeben sich aus dem Angebot oder den allgemeinen Preislisten von etalytics.

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9.2 Wenn nicht anders vereinbart, ist die geschuldete Vergütung vertragsjährlich zu entrichten.

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9.3 Vergütungen werden im Zweifel am 3. Werktag einer Abrechnungsperiode im Voraus fällig.

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9.4 Erbringt etalytics Leistungen, die im Vertrag nicht ausgewiesen oder nicht bepreist sind, erhält etalytics hierfür eine Vergütung nach Aufwand zu den allgemeinen Stundensätzen von etalytics.

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9.5 Im Fall einer wesentlichen Überschreitung des Nutzungsumfangs gemäß Ziffer 8.2 erhält etalyticshierfür eine Vergütung nach der allgemeinen Preisliste oder hilfsweise eine angemessene Vergütung.

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9.6 Bei Zahlungsverzug des Kunden ist etalytics nach fruchtlosem Verstreichen einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist, bei der zugleich die Sperrung des Zugangs zu den Leistungen von etalytics angedroht worden ist, berechtigt, den Zugang zu den Leistungen bis zum Zahlungseingang zu sperren. Dies gilt nicht bei unerheblichen Verzugsbeträgen in Höhe von bis zu 5% der Vergütung für die betroffene Leistung von etalytics. Die Pflicht zur Zahlung der vereinbarten Vergütung bleibt hiervon unberührt.

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9.7 Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, verstehen sich alle Preise als Nettopreise zzgl. Umsatzsteuer.

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9.8 Die etalytics behält sich vor, die vereinbarte Vergütung eines Dauerschuldverhältnisses angemessen anzupassen mit einer Ankündigungsfrist von 6 Wochen vor dem Wirksamwerden, sofern und soweit sich die der Preisbildung zugrundeliegenden Kalkulationsgrundlagen wie die Kosten für Personal, Material, Betrieb und Softwarewartung, staatliche / behördliche Steuern, Abgaben, Gebühren sowie Kosten von Drittbestandteilen geändert haben und nur soweit sich dadurch der Gesamtpreis verändert. Sobald sich die jährliche Vergütung um mehr als 5% erhöht, kann der Kunde den Vertrag zum Wirksamwerden der Preisanpassung kündigen. Die Kündigung ist spätestens 2 Wochen vor Wirksamwerden der Preisanpassung zu erklären. etalytics weist auf das Sonderkündigungsrecht in der Ankündigung der Preisanpassung hin. Sinken die in Satz 1 genannten Kalkulationsgrundlagen, kann der Kunde eine den sinkenden Kosten entsprechende Preissenkung verlangen. Der Kunde kann diesen Anspruch mit einer Frist von 6 Wochen geltend machen.

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§10 Haftung

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10.1 Die nachfolgenden Regelungen zur Haftung und Gewährleistung von etalytics gelten für alle Schadensersatz-, Mangel-, oder an deren Stelle tretenden Ersatzansprüche des Kunden aus oder im Zusammenhang mit der Durchführung von etalytics Leistungen unabhängig davon, auf welchem Rechtsgrund sie beruhen (z.B. Gewährleistung, Verzug, Unmöglichkeit, jegliche Pflichtverletzung, Vorliegen eines Leistungshindernisses, unerlaubte Handlung etc.), nicht aber für Ansprüche des Kunden

• wegen Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,

• bei arglistigem Verschweigen eines Mangels durch etalytics oder wegen Fehlens einer Beschaffenheit, für die etalytics eine Garantie übernommen hat,

• die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von etalytics oder ihrer gesetzlichen Vertreter beruhen,

• nach dem Produkthaftungsgesetz.

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10.2 Für vorstehende Ausnahmen bleibt es bei der gesetzlichen Regelung.

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10.3 etalytics haftet für leichte Fahrlässigkeit nur bei Verletzung wesentlicher Pflichten, d.h. von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen kann (Kardinalpflicht). Bei Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch auf einen Betrag von EUR 25.000,00 pro Schadensfall begrenzt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Die Haftung für sonstige entfernte Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen.

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10.4 Im Übrigen ist die Haftung von etalytics für leichte oder einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

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10.5 etalytics übernimmt gegenüber dem Kunden keine Verhaltenspflichten, für deren fahrlässige Verletzung etalytics einsteht.

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10.6 etalytics haftet für eine grob fahrlässige Schadensverursachung ihrer Erfüllungsgehilfen begrenzt auf den Ersatz des typischen und bei Vertragsschluss für etalytics vorhersehbaren Schaden.

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10.7 Die verschuldensunabhängige Haftung von etalytics im Bereich mietrechtlicher und ähnlicher Nutzungsverhältnisse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler wird ausdrücklich ausgeschlossen.

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10.8 etalytics haftet nicht für Mängel angebundener Drittkomponenten, Eigensoftware des Kunden oder der für die Anbindung verwendeten Schnittstellen, sofern sie nicht von etalytics selbst bereitgestellt wurden.

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10.9 etalytics haftet nicht für Pflichtverletzungen des Dritten gegenüber den Anbietern der angebundenen Drittkomponenten. Der Kunde hat in eigener Verantwortung zu prüfen, welche praktischen oder rechtlichen Folgen wie etwa zusätzliche Kosten, Funktionalitätsbeschränkungen, Sicherheitsrisiken oder etwaige Schäden die Anbindung an etalytics auslöst.

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10.10 etalytics ist nicht verantwortlich für die Daten des Kunden auf den angebundenen Drittkomponenten. Der Kunde hat selbst dafür zu sorgen, dass diese ausreichend gegen Zerstörung, Verlust, etc. gesichert sind und insbesondere regelmäßige Backups vorzunehmen.

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10.11 Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewalt (insbesondere Streik, Aussperrung, behördlicher Anordnungen, Naturkatastrophen, Epidemien oder Pandemien, Ausfall von Kommunikationsnetzen oder Netzwerkkomponenten, Störungen im Bereich der Dienste von Carriern) hat etalytics nicht zu vertreten.

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10.12 etalytics bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen, insbesondere hinsichtlich der Obliegenheiten des Kunden zur Datensicherung und zum Schutz vor Schadsoftware nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik.

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10.13 Bei einem Datenverlust haftet etalytics im Falle einer lokalen (On-Premises) Installation der Software ausschließlich für den Aufwand zur Datenwiederherstellung, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden erforderlich wäre. Wird die Software hingegen in einer von etalytics betriebenen Cloud-Umgebung bereitgestellt, trägt etalytics die Verantwortung für die Datensicherung.

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10.14 Für Leistungen, die unter den Lizenzbedingungen Dritter genutzt werden, gelten die Haftungsregelungen der jeweiligen Lizenz vorrangig und abschließend. Sollten diese Regelungen keine Anwendung finden, gilt diese Ziffer 10 nachrangig.

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10.15 Für Ansprüche des Kunden gegen Organe oder Mitarbeiter von etalytics gelten die Regelungen dieser Ziffer 10 entsprechend.

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§11 Vertraulichkeit

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11.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag zugänglich werdenden vertraulichen Informationen unbefristet geheim zu halten. Vertrauliche Informationen sind Informationen, die entweder als geschützt oder vertraulich markiert oder in anderer Weise gekennzeichnet sind, oder Informationen, die gemäß den Umständen ihrer Offenlegung von dem Empfänger vernünftigerweise als vertraulich erkennbar sind oder die Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 2 Nr. 1 GeschGehG sind.

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11.2 Die vorstehende Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht, wenn und soweit die jeweiligen Informationen nachweislich (i) allgemein bekannt sind oder ohne Verschulden des Empfängers und ohne Verstoß gegen diese Geheimhaltungsverpflichtung allgemein bekannt werden, (ii) Stand der Technik sind oder werden, (iii) dem Empfänger zum Zeitpunkt der Übermittlung bereits bekannt sind, (iv) dem Empfänger von einem Dritten rechtmäßig bekannt oder zugänglich gemacht wurden oder werden, (v) aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder vollstreckbarer behördlicher Verfügungen oder gerichtlicher Entscheidungen offengelegt werden müssen. Die Beweislast für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes trägt der jeweilige Informationsempfänger. Der andere Vertragspartnersoll rechtzeitig vor der Weitergabe der Informationen an Dritte informiert werden.

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11.3 Jeder Vertragspartner wird angemessene Vorkehrungen zur Sicherung der vertraulichen Informationen des jeweils anderen treffen, mindestens aber die nach § 2 Nr. 1 b) GeschGehG erforderlichen Maßnahmen. Jeder Vertragspartner wird vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei Organen, Mitarbeitern, Beratern oder Subunternehmern nur offen legen vorbehaltlich dieser Vertraulichkeitsverpflichtung, der die Empfänger dann entsprechend zu unterwerfen sind.

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§12 Datenschutz

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12.1 etalytics verarbeitet personenbezogene Daten nur nach Maßgabe der geltenden gesetzlichen Regelungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)

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12.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der mit der Nutzung der Leistungen von etalytics verbundenen Datenverarbeitungsvorgänge sicherzustellen, soweit diese auf oder mittels von IT-Ressourcen in der Verantwortungssphäre von etalytics erfolgen. Insbesondere weist der Kunde etalytics darauf hin, wenn es sich um personenbezogene Daten handelt.

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12.3 Der Kunde übernimmt die Erfüllung aller datenschutzrechtlichen Informationspflichten, insbesondere aus Art 13 oder 14 DSGVO, gegenüber Betroffenen aus der eigenen Verantwortungssphäre, insbesondere Mitarbeiter, für Verarbeitungen personenbezogener Daten durch etalytics zur Vertragsdurchführung.

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12.4 Soweit etalytics personenbezogene Daten im Auftrag für den Kunden verarbeitet (Art. 28 DSGVO), schließen die Parteien eine gesonderte Auftragsverarbeitungsvereinbarung nach dem allgemein von etalytics verwendeten Muster.

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§13 Vertragslaufzeit, Kündigung, Beendigung des Vertrages

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13.1 Der Vertrag beginnt spätestens mit Aufnahme der Nutzung der von etalytics bereitgestellten Leistungen und hat eine feste Laufzeit von 12 Monaten, soweit nicht abweichend vereinbart. Für die feste Laufzeit ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen.

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13.2 Der Vertrag kann ordentlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Laufzeit gekündigt werden, andernfalls verlängert sich der Vertrag jeweils um weitere 12 Monate.

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13.3 Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für etalytics liegt insbesondere dann vor, wenn etalytics die weitere Durchführung des Vertrags unzumutbar ist, weil

• der Kunde falsche Angaben gegenüber etalytics macht, die zu einer nicht nur unerheblich geringeren als der vertragsgemäßen Vergütung führen;

• der Kunde die Software oder andere Leistungen in erheblichem Umfang unzulässig nutzt;

• der Kunde mit der Zahlung der Vergütung bzw. eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung entweder für zwei aufeinander folgende Monate oder in einem längeren Zeitraum als zwei Monate mit der Bezahlung der Vergütung in Höhe eines Betrags von mindestens zwei Monatszahlungen, in Verzug ist.

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13.4 Die Kündigung hat jeweils mindestens in Textform zu erfolgen.

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13.5 Zugangsberechtigungen und Leistungsansprüche des Kunden werden mit wirksam werden der Kündigung entsprechend dem Umfang der Kündigung gesperrt oder eingestellt. etalytics ist berechtigt, unter der entsprechenden Kennung abgelegte Daten auf in der Verfügungsgewalt von etalytics stehenden IT-Ressourcen zu löschen. Der Kunde ist verpflichtet, etalytics zugleich mit der Kündigung darauf hinzuweisen, wenn eine Löschung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung nicht erfolgen soll.

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13.6 Im Falle der Beendigung des Vertrages sind die von etalytics dem Kunden auf Zeit überlassenen Gegenstände auf Gefahr und Kosten des Kunden versichert und verfolgbar zurückzusenden.

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13.7 Überlassene Dateien, Daten und Programme sowie Kopien davon sind vom Kunden zu löschen oder zu vernichten.

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§14 Änderungen der Regelungen

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14.1 etalytics behält sich das Recht vor, diese AGB und Regelungen in den Leistungsbeschreibungen zu ändern oder zu ergänzen. Dasselbe gilt für die Höhe der Vergütung für die Produkte und Leistungen, wobei im Hinblick auf Voraussetzungen und Umfang der Vergütungsänderung die Regelungen der Preisanpassung nach Ziffer 9.8 gelten. etalytics wird den Kunden vor jeder Änderung oder Ergänzung unterrichten. Änderungen und Ergänzungen gelten durch den Kunden als angenommen, sofern der Kunde nicht innerhalb von 6 Wochen nach Unterrichtung in Textform widerspricht. Auf die Folgen des Schweigens des Kunden wird etalytics den Kunden in der Benachrichtigung über die Änderung bzw. Ergänzung dieser AGB hinweisen. Sollte der Nutzer den Änderungen bzw. Ergänzungen widersprechen, kann jede Partei diesen Vertrag kündigen. Die Kündigung kann von etalytics auch bereits bedingt auf diesen Fall gemeinsam mit der Benachrichtigung erklärt werden. Im Fall von nach geltendem Recht oder gerichtlicher oder behördlicher Anordnung zwingend erforderlichen Änderungen oder Ergänzungen der AGB können die vorstehend genannten Fristen auch kürzer sein.

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14.2 Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel.

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14.3 Diese Ziffer 14 gilt nicht für Anpassungen oder Änderungen der Leistungen von etalytics in Dauerschuldverhältnissen, die keinen wesentlichen Einfluss auf das Äquivalenzverhältnis haben. Insbesondere unberührt bleiben die Bestimmungen dieser AGB zu Änderungen der Systeme oder zu Änderungen der Leistungen durch Aktualisierungen.

§15 Schlussbestimmungen

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15.1 Außer im Bereich des § 354a HGB kann der Kunde Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von etalytics an Dritte abtreten.

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15.2 Ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen oder aufrechnen darf der Kunde nur mit Gegenforderungen, die unbestritten, von etalytics bestätigt oder rechtskräftig festgestellt worden sind oder die dem Kunden im Rahmen der Mangelgewährleistung zustehen.

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15.3 Erklärungen nach diesen AGB bedürfen der Textform (wie Fax, E-Mail), sofern nichts anderes vereinbart wurde.

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15.4 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht) und solcher Vorschriften, die zur Anwendung ausländischen Rechts führen können.

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15.5 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Hauptsitz von etalytics zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit. Dies gilt nicht, sofern ein abweichender ausschließlicher Gerichtsstand gesetzlich bestimmt ist. Außerdem bleibt etalytics berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.

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